§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Blocks Huus e. V.
-nachstehend „Verein“ genannt-

Der Verein hat seinen Sitz in der Ortschaft Bassen, Gemeinde Oyten, Landkreis Verden, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

a) Förderung des Heimatgedankens und des dörflichen Kulturlebens und Pflege von Brauchtum und
Volkskunst sowie Pflege der plattdeutschen Sprache. Erstellung und Fortschreibung einer Ortschronik
sowie Archivierung alter Bilder und Dokumente.

b) Förderung von besonderen Traditionen und des Zusammenlebens von Erwachsenen, Senioren,
Dorfjugend und Landjugend (Tanzgruppen, Trachtenpflege, Theatergruppen u. a.).

c) Förderung der staatsbürgerkundlichen Bildung und des europäischen Gedankens (europäische Einheit),
Seminare Deutschland/Europa, Begegnungen der europäischen Jugend, interkulturelle Begegnungen und
Veranstaltungen, ehrenamtliche Mitwirkung im kommunalen Bereich u. a.

d) Unterhaltung eines Heimatmuseums zwecks Erhaltung, Pflege und Einlagerung von historischen Geräten
und landwirtschaftlicher Maschinen, sowie die Pflege und Unterhaltung der damit verbundenen
Bausubstanz

e) Veranstaltungen historischer Aufführungen.

f) Förderung der Jugend im Sinne des Vereinszwecks, bzw. Jugendpflege und Jugendarbeit durch sinnvolle
Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche im kulturellen Bereich.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es wiederholt gegen die Satzung verstößt oder sich vereinsschädigend verhält, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftliche Beschwerde an den Ehrenrat zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeentscheidung des Ehrenrates ist vereinsintern endgültig.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.

Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere berechtigt:

a) sich der Einrichtungen des Vereins zu bedienen und an den Veranstaltungen teilzunehmen,
b) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gemäß § 13 zu stellen,
c) die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 15 zu verlangen,
d) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben gleichmäßigen Anteil an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.

Die Mitglieder haben insbesondere:

a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) die Satzungen und Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen,
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich und ordnungsgemäß zu entrichten.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder aufgebracht.

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Ehrenrat


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen sowie der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/-in,
d) dem/der Schriftführer/-in,
e) und fünf stimmberechtigten Beisitzern.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:

Der/die Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/-in,
der/die Schriftführer/-in.

Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.


§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder nach ordnungsmäßiger Einberufung anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Mit beratender Stimme nehmen die Sprecher der Arbeitskreise (siehe § 17) an den Vorstandssitzungen teil.


§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Wahl der Ehrenratsmitglieder.
f) Bildung von Arbeitskreisen.
g) Entgegennahme und Entscheidung besonderer Anträge.
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.


§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/-in geführt. Ist der/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter eine(n) Protokollführer/-in.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.


§ 16 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichtes gegeben ist. Er besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Wegen des Inhaltes ihrer Entscheidungen können die Mitglieder des Ehrenrates weder zivilrechtlich noch strafrechtlich noch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.
Der Vorsitzende des Vereins oder ein weiteres Vorstandsmitglied desselben sind nach Möglichkeit zu jeder Tagung des Ehrenrates als Beobachter hinzuzuziehen, es sei denn, der Betreffende ist persönlich davon betroffen.


§ 17 Arbeitskreise

Zur Unterstützung der Organe des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden.
Die Aufgabenfelder erstrecken sich auf einzelne Aufgabenbereiche des Vereins (siehe § 2).

Die Arbeitskreise, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gebildet werden, bestehen jeweils aus wenigstens drei Mitgliedern des Vereins, die sich ihre Sprecher selbst wählen. Der Sprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.


§ 18 Kassenprüfer

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr nach entsprechender Terminabstimmung mit dem Schatzmeister, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Zu den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht abzugeben.


§ 19 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

a) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

b) Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten sowie Vorstandstätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Der Umfang der
Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige
Zielsetzung des Vereins. Des Weiteren ist die Haushaltslage des Vereins zu beachten.

c) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

d) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

e) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

f) Weitere Einzelheiten regelt eine entsprechende Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert werden kann.


§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Sollten nicht 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so entscheiden bei der innerhalb von
4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung die hier anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag auf Auflösung als abgelehnt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oyten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 21 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus der jeweiligen Vereinstätigkeit entstehenden Gefahren und Sachverluste.


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Hinweise zu Satzungsänderungen:

Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. April 2001 errichtet und verabschiedet.

Danach wurden Änderungen, die in dieser Satzung enthalten sind, zu folgenden §§ beschlossen:

Jahreshauptversammlung vom 25.03.2003: §§ 1 und 2.
Jahreshauptversammlung vom 30.03.2004: §§ 2 f, 4, 9, 14 Abs. 2 und 17 Abs. 2.
Jahreshauptversammlung vom 26.03.2009: §§ 1, 9, 11, 14.
Jahreshauptversammlung vom 11.03.2010: §§ 1, 2, 9, 19, 20, 21.